Satzung in der Fassung vom 08. Juni 2016
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen:
Theater-Förderverein Bremerhaven e.V.
Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bremerhaven einzutragen. Sitz und
Gerichtsstand des Vereins ist Bremerhaven.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige – im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung sowie von Kunst und
Kultur.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Förderung und Erhaltung des Theater-
und Musiklebens, insbesondere des Stadttheaters und des Philharmonischen
Orchesters Bremerhaven.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an
die STADT BREMERHAVEN,
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwendenhat, insbesondere für Bildung und Erziehung sowie Kunst und Kultur.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, Personenvereinigungen und
juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts werden.
(2) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der
über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung
des Vereins an.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Tod;
b) durch Austritt, dieser ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen;
c) durch Ausschluss, der vom Vorstand ausgesprochen werden kann,
wenn das Mitglied mit Beiträgen oder anderen Zahlungspflichten
für einen Zeitraum von sechs Monaten rückständig ist und nach
Mahnung nicht binnen eines weiteren Monats diese Ver-
pflichtungen erfüllt.
(4) Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.
(5) Jedes Mitglied hat das Recht, gegen seinen Ausschluss die Entscheidung der
Mitgliederversammlung einzuberufen
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins
teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes Mitglied hat
eine Stimme.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung festgesetzten
Jahres-Beiträge zu entrichten.
§ 5 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember 1970.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung und
b) der Vorstand.
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister, dem Beiratssprecher und bis zu zehn Beisitzern. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer und der Schatzmeister. Je zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungs- und zeichnungsberechtigt.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder
vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei
Wochen schriftlich einzuladen sind. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen
mindestens eine Woche vor dem Tage der Mitgliederversammlung schriftlich dem
Vorstand eingereicht werden und begründet sein.
Der Mitgliederversammlung obliegen:
1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes der
Kassenprüfer.
2. Entlastung des gesamten Vorstandes.
3. Wahl des neuen Vorstandes.
Der Vorstand wird auf drei Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Er führt die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl weiter.
4. Wahl von zwei Kassenprüfern. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht
angehören; Wiederwahl ist zulässig.
5. Jede Änderung der Satzung.
6. Entscheidung über die eingereichten Anträge.
7. Festsetzung der jährlichen Mitgliedsbeiträge.
8. Auflösung des Vereins.
(2) Zu außerordentlichen Mitgliederversammlungen ist einzuberufen, wenn der Vorstand
das mit Mehrheit beschließt oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies
beantragen.
(3) Die Einladungsfrist für außerordentliche Mitgliederversammlungen beträgt mindestens
eine Woche. Jede ordnungsmäßig anberaumte Mitgliederversammlung ist
beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse über
Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei
Vierteln der erschienenen Mitglieder.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, im Falle der
Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied, geleitet. Über die
Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter
und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand ist für die ordnungsgemäße Verwaltung der Vereinsangelegenheiten
verantwortlich. Im Verhinderungsfalle eines Vorstandsmitgliedes hat er für
rechtzeitige Stellvertretung zu sorgen.
(2) Der Vorstand ist bei Bedarf durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch
dessen Stellvertreter einzuberufen. Die Einladung soll eine Woche vorher unter
Mitteilung der Tagesordnung ergehen. In Ausnahmefällen kann mit kürzerer Frist und
in anderer Form eingeladen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand beschließt mit
Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag.
(3) Über jede Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen und vom
Versammlungsleiter sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich aus.
(5) Der Vorstand ist berechtigt, mit Zustimmung der Mitgliederversammlung einen
Ehrenvorsitzenden zu benennen.
§ 9 Beirat
Der Beirat berät den Vorstand bei der Führung der Geschäfte, unterstützt ihn bei der
Pflege der Kontakte zur Wirtschaft und zu den am Theater interessierten Kreisen, bei
der Werbung um neue Mitglieder und bei den Bemühungen um Spenden für den
Verein. Er besteht aus dem von der Mitgliederversammlung gewählten
Beiratssprecher, dem Vorsitzenden des Vereins und bis zu 20 Mitgliedern. Diese
beruft der Vorstand unverzüglich nach seiner Wahl für die Dauer von drei Jahren.
Scheidet ein Beiratsmitglied vor Beendigung seiner Amtszeit aus, so rückt das neu zu
berufende Beiratsmitglied in die Amtszeit des vorzeitig ausgeschiedenen Mitgliedes
ein. Der Beirat erfüllt seine Aufgaben im Einvernehmen mit dem Vereinsvorsitzenden
nach eigenem Ermessen.
§ 10 Maßnahmen der Gründer
Der erste Vorstand des Vereins und die beiden Kassenprüfer werden von den
Gründern bestellt. Der Jahresbeitrag der Mitglieder wird von den Gründern bis zu
einer anderweitigen Entscheidung der ersten Generalversammlung festgesetzt.
Bremerhaven, den 08. Juni 2016