Satzung

Satzung in der Fassung vom 08. Juni 2016

§ 1       Name und Sitz

             Der Verein führt den Namen:

          Theater-Förderverein Bremerhaven e.V.

          Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bremerhaven einzutragen. Sitz und 
          Gerichtsstand des Vereins ist Bremerhaven.

§ 2       Zweck des Vereins

(1)        Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige –  im Sinne des 
            Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

            Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung sowie von Kunst und 
            Kultur.

            Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Förderung und Erhaltung des Theater- 
            und Musiklebens, insbesondere des Stadttheaters und des Philharmonischen 
            Orchesters Bremerhaven.

(2)        Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche 
            Zwecke.

(3)        Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 
            Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4)        Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, 
            oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5)        Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das 
            Vermögen des Vereins an

die STADT BREMERHAVEN,

       die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwendenhat, insbesondere für Bildung und Erziehung sowie Kunst und Kultur.

§ 3       Mitgliedschaft

(1)        Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, Personenvereinigungen und 
            juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts werden.

(2)        Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der 
            über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung 
            des Vereins an.

(3)        Die Mitgliedschaft erlischt

                            a)      durch Tod;

                            b)      durch Austritt, dieser ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen;

                            c)      durch Ausschluss, der vom Vorstand ausgesprochen werden kann, 
                                     wenn das Mitglied mit Beiträgen oder anderen Zahlungspflichten 
                                     für einen Zeitraum von sechs Monaten rückständig ist und nach 
                                     Mahnung nicht binnen eines weiteren Monats diese Ver- 
                                     pflichtungen erfüllt.

(4)        Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.

(5)        Jedes Mitglied hat das Recht, gegen seinen Ausschluss die Entscheidung der 
            Mitgliederversammlung einzuberufen

§ 4       Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)        Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins 
            teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes Mitglied hat 
            eine Stimme.

             Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung festgesetzten      
             Jahres-Beiträge zu entrichten.

§ 5       Geschäftsjahr

             Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


             Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember 1970.

§ 6       Organe des Vereins

               Die Organe des Vereins sind

a)         die Mitgliederversammlung und
b)         der Vorstand.

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister, dem Beiratssprecher und bis zu zehn Beisitzern. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer und der Schatzmeister. Je zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungs- und zeichnungsberechtigt.

§ 7       Mitgliederversammlung

(1)        Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder 
            vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei 
            Wochen schriftlich einzuladen sind. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen 
            mindestens eine Woche vor dem Tage der Mitgliederversammlung schriftlich dem 
            Vorstand eingereicht werden und begründet sein.

Der Mitgliederversammlung obliegen:

1.         Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes der 
           Kassenprüfer.

2.         Entlastung des gesamten Vorstandes.

3.         Wahl des neuen Vorstandes.

Der Vorstand wird auf drei Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Er führt die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl weiter.

4.         Wahl von zwei Kassenprüfern. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht 
            angehören; Wiederwahl ist zulässig.

5.         Jede Änderung der Satzung.

6.         Entscheidung über die eingereichten Anträge.

7.         Festsetzung der jährlichen Mitgliedsbeiträge.

8.         Auflösung des Vereins.

(2)        Zu außerordentlichen Mitgliederversammlungen ist einzuberufen, wenn der Vorstand 
            das mit Mehrheit beschließt oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies 
            beantragen.

(3)        Die Einladungsfrist für außerordentliche Mitgliederversammlungen beträgt mindestens 
            eine Woche. Jede ordnungsmäßig anberaumte Mitgliederversammlung ist 
            beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse über 
            Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei 
            Vierteln der erschienenen Mitglieder.

(4)        Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, im Falle der 
            Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied, geleitet. Über die 
            Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter 
            und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 8       Vorstand

(1)        Der Vorstand ist für die ordnungsgemäße Verwaltung der Vereinsangelegenheiten 
            verantwortlich. Im Verhinderungsfalle eines Vorstandsmitgliedes hat er für 
            rechtzeitige Stellvertretung zu sorgen.

(2)        Der Vorstand ist bei Bedarf durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch 
            dessen Stellvertreter einzuberufen. Die Einladung soll eine Woche vorher unter 
            Mitteilung der Tagesordnung ergehen. In Ausnahmefällen kann mit kürzerer Frist und 
            in anderer Form eingeladen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 
            mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand beschließt mit 
            Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die 
            Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag.

(3)        Über jede Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen und vom  
            Versammlungsleiter sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen.

(4)        Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich aus.

(5)        Der Vorstand ist berechtigt, mit Zustimmung der Mitgliederversammlung einen 
            Ehrenvorsitzenden zu benennen.

§ 9       Beirat

             Der Beirat berät den Vorstand bei der Führung der Geschäfte, unterstützt ihn bei der 
             Pflege der Kontakte zur Wirtschaft und zu den am Theater interessierten Kreisen, bei 
             der Werbung um neue Mitglieder und bei den Bemühungen um Spenden für den 
             Verein. Er besteht aus dem von der Mitgliederversammlung gewählten 
             Beiratssprecher, dem Vorsitzenden des Vereins und bis zu 20 Mitgliedern. Diese 
             beruft der Vorstand unverzüglich nach seiner Wahl für die Dauer von drei Jahren.  
             Scheidet ein Beiratsmitglied vor Beendigung seiner Amtszeit aus, so rückt das neu zu 
             berufende Beiratsmitglied in die Amtszeit des vorzeitig ausgeschiedenen Mitgliedes 
             ein. Der Beirat erfüllt seine Aufgaben im Einvernehmen mit dem Vereinsvorsitzenden 
             nach eigenem Ermessen.

§ 10     Maßnahmen der Gründer

             Der erste Vorstand des Vereins und die beiden Kassenprüfer werden von den 
             Gründern bestellt. Der Jahresbeitrag der Mitglieder wird von den Gründern bis zu 
             einer anderweitigen Entscheidung der ersten Generalversammlung festgesetzt.

Bremerhaven, den 08. Juni 2016